Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
JAbschlWUV§ 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlWUV%202023/3#abs-1 (1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlWUV%202023/3#abs-2 (2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlWUV%202023/3#abs-3 (3) Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.